Ihre unabhängige Eigentümerschutz-Gemeinschaft vor Ort

BGH-Urteil: Schallschutzvorschriften des Baujahres entscheidend

Keine höheren Anforderungen bei Teilsanierung


Für Mietwohnungen gelten grundsätzlich die Schallschutzvorschriften, die zum Zeitpunkt der Errichtung in Kraft waren – auch nach einer Teilsanierung des Hauses. Auf diese Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH, Az. VIII ZR 287/12) macht der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland aufmerksam. „Das ist eine praxisgerechte Entscheidung. Andernfalls drohte aus jeder kleinen Renovierung eine teure Grundsanierung zu werden“, kommentiert Haus & Grund-Rechtsexperte Kai H. Warnecke das Urteil.

Der Fall: In einem nach dem Zweiten Weltkrieg wieder aufgebauten Mehrfamilienhaus ließ der Vermieter in der Dachgeschosswohnung einen Teil des Estrichs abschleifen sowie verspachteln und lediglich zu einem geringen Anteil erneuern. Ein Mieter, der unter dem Dachgeschoss wohnt, beanstandete, dass nach der Sanierung nicht die aktuell gültigen Schallschutzvorschriften eingehalten wurden, und minderte die Miete. Der BGH urteilte, dass diese Minderung nicht rechtmäßig ist.