Energie einsparen in Wohngebäuden

Die Bundesregierung hat bei ihrer jüngsten Überarbeitung der Energieeinsparverordnung die Eigentümer von Bestandsgebäuden mit neuen Maßnahmen weitgehend verschont. Dennoch sind auch in diesem Jahr einige Fristen zu beachten, da bei einem Verstoß neuerdings ein Bußgeld droht. Darauf macht der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland aufmerksam.
- Austausch 30 Jahre alter Heizungen
- Dämmung von Rohrleitungen
- Dämmung oberster Geschossdecken
Die Nachrüstpflicht greift nicht, wenn die oberste Geschossdecke oder das darüber liegende Dach bereits den DIN-Mindestwärmeschutz erfüllen. Der Mindestwärmeschutz ist in der Regel bei Holzbalkendecken aller Gebäudealtersklassen gegeben und auch Decken in Massivbauweise ab Baualtersklasse 1969 erfüllen diesen Wert.
Ausnahmen von den Pflichten gibt es bei Häusern mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat. Dann greifen die Nachrüstpflichten erst bei einem Verkauf des Hauses. Der neue Eigentümer muss diese innerhalb von zwei Jahren erfüllen. Zudem müssen die Dämmpflichten nicht erfüllt werden, wenn die Aufwendungen durch die Einsparungen nicht innerhalb einer angemessenen Frist erwirtschaftet werden können.