Wohnungsgeberbestätigung
und hier die Adresse zur „Wohnungsgeberbestätigung nach §19 des Bundesmeldegesetztes“
(aus der Formularliste der Stadtverwaltung), die seit dem 1.November 2015 beim Wohnungsein- und auszug verpflichtend ist:
und hier die Adresse zur „Wohnungsgeberbestätigung nach §19 des Bundesmeldegesetztes“
(aus der Formularliste der Stadtverwaltung), die seit dem 1.November 2015 beim Wohnungsein- und auszug verpflichtend ist: